Badeordnung für das „Dr. Ernst Wiedemann Freibad“ der Gemeinde Mihla

Der Gemeinderat der Gemeinde Mihla hat in seiner Sitzung am 06. März 2014 nachstehende privatrechtliche Benutzungsordnung für das „Dr. Ernst Wiedemann Freibad“ – im Folgenden Badeordnung genannt – erlassen:

1. Zweck der Badeordnung

Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Schwimmbades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badegeländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einverstanden. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich.

2. Badegäste

Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die an einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden. Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Gebrechen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. Kinder unter 7 Jahren bedürfen einer Aufsichtsperson.

3. Betriebszeiten

Der Beginn sowie die Beendigung der Badesaison und die täglichen Badezeiten werden jeweils durch die Gemeinde Mihla festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Die Kasse wird eine halbe Stunde vor Ablauf der täglichen Badezeit geschlossen. Der Zutritt zur Badeanstalt vor Öffnung und nach Kassenschluss ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch.

4.Eintrittskarten

Der Badegast erhält gegen Zahlung des gesondert zu dieser Badeordnung im Tarif für das „Dr. Ernst Wiedemann Freibad“ vom 05. März 2014 festgelegten Benutzungsentgeltes eine Eintrittskarte. Der gültige Tarif kann dem Aushang an der Kasse entnommen werden. Einzelkarten gelten jeweils nur für den betreffenden Tag. Sie verlieren beim Verlassen des Schwimmbades ihre Gültigkeit. Einzelkarten, die für eine stundenweise Benutzung ausgestellt werden, gelten nur bis zum Ablauf der Benutzungszeit. Für eine darüber hinausgehende Benutzung muss beim Verlassen des Schwimmbades ein zusätzliches Benutzungsentgelt entrichtet werden. Dauerkarten sind nicht übertragbar. Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Teile des Schwimmbades dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben diese Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten des Badegeländes. Die gelösten Eintrittskarten sind aufzubewahren und den Beauftragten der Verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt. Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

5. Badezeiten

Nach Ablauf der öffentlich bekannt gemachten Badezeiten endet die Benutzung des Bades, seiner Anlagen und Einrichtungen. Der Badegast hat das Schwimmbad bis zur festgesetzten Badezeit zu verlassen.

6. Zutritt

Der Zutritt zum Schwimmbad ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Das Baden im Schwimmbecken in größeren Gruppen, Riegenübungen und die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen und Schnorcheln) sowie Schwimmflossen im Schwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schwimmmeisters gestattet. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Gemeinde Mihla besonders geregelt.

7. Verhalten im Bad

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es ist insbesondere nicht gestattet: das störende Betreiben von Rundfunkgeräten, Plattenspielern, CD-Spielern, Kassettenrecordern und Musikinstrumenten sowie sonstiges Lärmen im Bad, das Betreten des Schwimmbecken-Umgangs mit Schuhen, das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser, das Wegwerfen oder Liegenlassen von Glas oder anderen scharfen Gegenständen, von Obstschalen, Papier und Abfällen aller Art, das Untertauchen von Badegästen, das Springen vom seitlichen Beckenrand in die Becken, das Rennen auf dem Beckenumgang und das Turnen an Einsteigeleitern und Haltestangen, die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele, das Mitbringen von Tieren.

8. Besondere Vorschriften für die Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbeckens sowie der Sprungeinrichtungen

Die Schwimmbecken dürfen nur durch die eingebauten Durchschreitebecken betreten werden. Dabei sollen sich die Badegäste gründlich duschen. Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet, das Schwimmbecken oder die Sprungeinrichtungen zu benutzen. Die Benutzung des Sprungturmes wird von dem aufsichtführenden Schwimmmeister geregelt. Von den Sprungeinrichtungen selbst darf nur dann gesprungen werden, wenn sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet. Nach Benutzung der Sprungbretter und der Startblöcke ist das Wasser im Bereich der Sprungeinrichtungen sofort zu verlassen. Die Benutzung der Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Verweilen auf dem Sprungturm sowie den anderen Sprungeinrichtungen ist verboten. Das Planschbecken ist Kleinkindern vorbehalten. Mit der Beaufsichtigung der Kleinkinder betraute Personen dürfen das Planschbecken ebenfalls betreten. Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln in den einzelnen Becken sind nicht gestattet. Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden. Bei Gewitter müssen die Badegäste die Badebecken wegen Lebensgefahr sofort verlassen (Regelung nur bei Freibädern sowie Hallenbädern mit Freibadbereich). Für die Rutsche im Nichtschwimmerbecken gilt Folgendes: a) Benutzung nur für Kinder bis 14 Jahren, b) Bauchrutschen ist nicht gestattet, c) die Rutsche darf nur einzeln und erst benutzt werden, wenn das vorhergehende Kind die Rutsche sowie die Wasserfläche davor verlassen hat.

9. Badebekleidung

Der Aufenthalt im Schwimmbad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Die Benutzung von Badeschuhen im Schwimmbecken ist nicht gestattet. Badebekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Für diesen Zweck sind besondere Einrichtungen vorhanden.

10. Badebenutzung

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln, jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt. Bei Beschädigungen und Verunreinigungen ist der Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet.

11. Betriebshaftung

Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten nachgewiesen wird. Die Benutzung des Bades und seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Eine Haftung der Badeanstalt für abgegebene Garderobe tritt nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten vorliegt. Im Übrigen ist die Haftung für die abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen ausgeschlossen.

12. Fundgegenstände

Gegenstände, die im Schwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

13. Betriebsunterbrechungen

Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Ursachen entstehen, wird keinerlei Ersatz geleistet.

14. Schwimmunterricht

Schwimmunterricht wird im Allgemeinen nur von den Schwimmmeistern erteilt. Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt. Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird, sowie privat erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht.

15. Sonderveranstaltungen

Für Sonderveranstaltungen (schwimmsportliche Wettkämpfe, Übungsstunden der Schwimmvereine, Veranstaltungen geschlossener Gruppen wie Bundeswehr, Polizei usw.) werden zwischen der Verwaltung und dem Veranstalter besondere vertragliche Regelungen getroffen.

16. Verkauf von Waren

Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb des Schwimmgeländes bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde Mihla.

17. Aufsicht

Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder eine Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen. Die Gemeinde Mihla ist berechtigt, Badegäste bei groben Verstößen gegen die Badeordnung von der Benutzung des Bades bis zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt auszuschließen. Schon gezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet.

18. In-Kraft-Treten

Diese Badeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Mihla, den ………… 2014

Lämmerhirt Bürgermeister der Gemeinde Mihla